Satzung

Sportverein Dohren e.V.
Satzung des Sportverein Dohren e.V. (Stand 14.06.1990)

 

§1 Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen Sportverein Dohren e.V. und hat seinen Sitz in Dohren. Eine Eintragung in das Vereinsregister soll erfolgen.

§2 Zweck des Vereins:

Zweck des Vereins ist es, Sport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er bestrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein ist gemeinnützig.

§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen:

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und regelt im Einklang mit dessen Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§4 Rechtsgrundlage:

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Sportvereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt.

§5 Gliederung des Vereins:

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen, und zwar:

  1. Kinderabteilung für Jugendliche zwischen 8 und 14 Jahren,
  2. Jugendliche Abteilungen für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren,
  3. Seniorenabteilungen für Erwachsene über 18 Jahren.

Die Abteilungen sind nach Geschlechtern getrennt.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft / ordentliche Mitglieder:

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts über 8 Jahre auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt.

Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben.

Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der dann endgültig entscheidet.

§7 Ehrenmitglieder:

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und Mitglieder im Verein sind, erden automatisch Ehrenmitglieder.

§8 Erlöschen der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalendermonats,
  2. Durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates.

Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§9 Ausschließungsgründe:

Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehenden bezeichneten Fällen erfolgen:

  1. wenn das Mitglied die in §10 vorgesehenen Pflichten gröblich und schuldhaft verletzt hat,
  2. wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten nicht nachkommt,
  3. wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

§10 Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
  2. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
  3. an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.

§11 Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind:

  1. die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Fachausschüsse,
  4. der Ehrenrat.

§12 Zusammentreffen und Vorsitz:

Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in §13 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Anschlag am schwarzen Brett, unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen, oder durch eine schriftliche Einladung eines jeden Mitgliedes.

Anträge zur Tagesordnung sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten es beantragen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • die Personen des Versammlungsleiters,
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • die Tagesordnung,
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§13 Aufgaben:

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder,
  2. Wahl der Fachausschussmitglieder,
  3. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
  4. Wahl von Kassenprüfern,
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  6. Bestimmungen der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr,
  7. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,
  8. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

§14 Tagesordnung:

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  1. Feststellen der Stimmberechtigten,
  2. Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,
  3. Beschlussfassung über die Entlastung,
  4. Bestimmung der Beiträge für das kommende Gechäftsjahr,
  5. Neuwahlen,
  6. Besondere Anträge.

§15 Vereinsvorstand:

Der Vereinsvorstand gliedert sich wie folgt:

  • Vorsitzender
  • Stellvertretender Vorsitzender
  • Geschäftsführer
  • Obmann Senioren
  • Platzwart
  • Jugendwart
  • Kassenwart

Ferner werden bei der Jahreshauptversammlung die Trainer und Betreuer der einzelnen Mannschaften gewählt. (Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig).

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. (Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig).

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzende, vertreten.

§16 Pflichten und Rechte des Vorstandes:

Aufgaben des Vorstandes:

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.

§17 Der Ehrenrat:

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ehrenmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. (Wiederwahl ist zulässig).

§18 Aufgaben des Ehrenrates:

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstößen innerhalb des Vereins, sowie der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts oder eines Fachverbandes gegeben ist.

Er beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §9.

Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach gründlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben worden ist, sich wegen Anschuldigungen, die erhoben wurden, zu verantworten und zu entlasten.

Er darf folgende Strafen verhängen:

  1. Verwarnung,
  2. Verweis,
  3. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung,
  4. Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monate,
  5. Ausschluss aus dem Verein.

Jedem Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in §9 genannten Berufung.

§19 Kassenprüfer:

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden (Wiederwahl unzulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr und zwar vor der Jahreshauptversammlung die Kasse zu prüfen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll festhalten und dem 1. Vorsitzenden mitteilen, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.

§20 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins:

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.

Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§21 Vermögen des Vereins:

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensstände sind Eigentum des Vereins, ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an die Gemeinde Dohren.

 

Vom Inhalt der vorstehenden Satzung haben wir Kenntnis genommen. Wir nehmen die Satzung als Grundlage für unseren Verein hiermit an.